Funktion und Anwendung des § 60a UrhG
Abschlussbedingungen
Allgemein:
Das Urheberrechtsgesetz schützt die Reche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten. Es schützt grundsätzlich alle Rechte an geistigem Eigentum, erlaubt aber in Forschung und Lehre eine begrenzte Nutzung ohne Zustimmung.
Folgende Materialien dürfen nach § 60a UrhG zugänglich gemacht werden:
- Auszug: Bis zu 15% eines Werkes (auch Filme, Presse und nicht-wissenschaftliche Magazine)
- Vollständig: Einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder einer wissenschaftlichen Zeitschrift
- Vollständig: Werke geringen Umfangs (Text max. 25 Seiten, Film und Musik max. 5 Minuten)
- Vollständig: Einzelne Abbildungen
- Vollständig: Vergriffene Werke
Info-Grafik:
Quelle: Schaubild unter der Lizenz CC-BY-SA von Anne Fuhrmann-Siekmeyer, Universität Osnabrück; angepasst von E-Learning-Arbeitsgruppe TU Darmstadt Stand: März 2018.
Zuletzt geändert: Freitag, 25. Februar 2022, 15:43